Deutsch-dänisches DBA
Artikel 30: Auskunft auf besonderes Ersuchen
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DBA-Wortlaut

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats dem ersuchenden Staat alle Auskünfte, die für diesen Staat bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern oder der Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche oder für die Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind.

Kommentar

Die Bestimmung regelt den Auskunftsaustausch auf Ersuchen in konkreten Fällen. Der Auskunftsaustausch ist davon abhängig, dass die Auskunft für die richtige Feststellung, Erhebung oder Beitreibung der Steuern in dem anderen Land erforderlich ist.

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