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Deutsch-dänisches DBA Artikel 32: Widersprüchliche Informationen |
| Kommentar DBA-Übersicht Index dansk version Art. 32 Nebelong DANTAX |
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DBA-Wortlaut Wenn die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person erhält, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, unterrichtet sie davon die zuständige Behörde des anderen Staates. |
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Kommentar Dieser Artikel verpflichtet eine Behörde zur Rückmeldung an den anderen Staat, wenn erhaltene Informationen im Widerspruch zu eigenen Informationen stehen. |
| DBA-Übersicht Index Mail an Verfasser Stefan Reinel |