DBA-Wortlaut

(1)   Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(2)   Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck “Zinsen” umfaßt jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.

(3)   Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4)   Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt der als Zinsen gezahlte Betrag, aus welchen Gründen auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen als Zins vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel für den übersteigenden Zinsbetrag nicht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Kommentar

Art. 11 behandelt Zinsen, die von einem Schuldner in Deutschland an einen Gläubiger in Dänemark gezahlt werden oder umgekehrt. – Die Vorschrift ist besonders einfach zu verstehen.

Übersicht
Abs. 1 Grundregel
Abs. 2 Definition von Zinsen
Abs. 3 Betriebsstättenvorbehalt
Abs. 4 Ungewöhnlich hohe Zinsen zwischen verbundenen Personen
(© Dr. Klaus Först)
Absatz 1 Grundregel
Das Besteuerungsrecht steht dem Staat zu, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig (Art. 4) ist (Wohnsitzstaat). Damit steht die Bestimmung in direktem Gegensatz zu z.B. Art. 6, worin das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dem Staat zugeordnet wird, in dem die Immobilie liegt (Quellenstaat).

Anders als in den meisten anderen Doppelbesteuerungsabkommen gibt es in diesem Abkommen für Zinsen keine Quellensteuer! Das vereinfacht das Besteuerungsverfahren enorm. In Dänemark gibt es überhaupt keine Quellensteuer auf Zinsen. Und die deutsche Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) braucht nicht von Zinsempfängern gezahlt zu werden, die im Ausland, zum Beispiel in Dänemark, ansässig (Art. 4) sind.

Die meisten anderen Einkünfte sind schon deshalb komplizierter zu behandeln, weil der Quellenstaat einen Teil der Steuer erhält. Das hat nämlich zur Folge, dass es zu einer doppelten Besteuerung sowohl im Quellenstaat als auch im Wohnsitzstaat kommt (Globalprinzip: Der Wohnsitzstaat besteuert immer das Welteinkommen). Diese Doppelbesteuerung wird mit den speziellen Ausgleichsregeln verhindert (Anrechnungs- oder Freistellungsmethode, Art. 24). Diese Vorschrift muss bei Zinsen überhaupt nicht angewandt werden, weil der Quellenstaat mit der Besteuerung nichts zu tun hat.

Abs. 2 Definition von Zinsen
Die Definition ist sehr weit und umfasst Zinsen von

  •  gewöhnlichen Darlehensverträgen
  • Bankguthaben
  • Rentenpapieren
  • hypothekarisch gesicherten Darlehen.

Die Definition umfasst jedoch nicht den Ertrag aus einer stillen Gesellschaft oder einem partiarischen Darlehen, da diese in Art. 10 (Dividenden) aufgeführt sind.

Abs. 3 Betriebsstättenvorbehalt

Eine deutsche GmbH hält dänische Obligationen. Die GmbH hat eine Niederlassung in Dänemark. Die Obligationen sind als Anlagevermögen der dänischen Niederlassung gebucht; die Zinserträge werden in der Niederlassung als Ertrag erfasst.

Abs. 3 legt fest, dass ein derartiger Zinsertrag nach Art. 7 behandelt wird, das heißt das Besteuerungsrecht fällt an den Staat, in dem die Niederlassung liegt, in diesem Beispiel Dänemark.

Abs. 4 Ungewöhnlich hohe Zinsen zwischen verbundenen Personen

Eine in Dänemark ansässige Person ist wesentlich beteiligt an einer deutschen GmbH. Sie gibt der Gesellschaft ein Darlehen. Ein angemessener jährlicher Zinsbetrag wäre 30.000 EUR. Die Gesellschaft bezahlt jedoch jährlich 45.000 EUR. – Gemäß Abs. 4 kann die deutsche Steuerverwaltung den Betrag von 15.000 EUR als Ausschüttung (Art. 10) an Stelle als Zins behandeln. Der Vorteil für den deutschen Staat besteht darin, dass dann 15% Kapitalertragsteuer zu zahlen sind (Art. 10 Abs. 2).

Die Vorschrift ermöglicht es den beiden Staaten, einen Teil einer Zinszahlung umzuqualifizieren. Der Betrag kann z.B. als Ausschüttung (Art. 10), als Einkunft aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 – damit hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht!) oder auch als Schenkung (Art. 25) behandelt werden.