DBA-Wortlaut

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aufgrund des Sozialversicherungsrechts des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3)   Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine andere juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4)   im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1 oder Artikel 21 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten zu besteuern, die der natürlichen Person aus dem erstgenannten Staat zufließen, es sei denn, diese Person ist im anderen Staat vor Inkrafttreten des Abkommens ansässig geworden.

(5)   Der Ausdruck “Renten” bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.

(6)   Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden. Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person wird in bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die an eine in Dänemark ansässige natürliche Person erbracht werden, der Betrag berücksichtigt, der berücksichtigt würde, wenn die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre.

Kommentar

Abs. 1

Es handelt sich hier um Betriebsrenten, die für frühere Tätigkeiten gezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht für Ruhegehälter und ähnliche Leistungen, die von einer Institution der öffentlichen Hand für frühere Dienstleistungen gezahlt werden. Diese werden in Art. 19 Abs. 2 behandelt. Die Besteuerung kann nur im Staat der Ansässigkeit erfolgen. Das bedeutet, dass in dem anderen Staat – in diesem Falle z.B. Dänemark – die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch das Freistellungsverfahren gem. Art. 24 Abs. 2 Buchst. f zu erfolgen hat.

Beispiel:
Eine Person, die in Hamburg wohnt, hat früher für ein dänisches Unternehmen gearbeitet.
Dieses Unternehmen zahlt dieser Person eine Betriebsrente aus.
Diese Rente wird im Staat der Ansässigkeit, also Deutschland, versteuert. Dänemark muss die Rente von der Steuer freistellen. Die Einkunftsart in Deutschland ist “Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit”
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(Copyright : Reinhard Herrmann)

Abs. 2

Es muss sich hier um Bezüge handeln, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates gezahlt werden. Hier sind nicht nur Altersrenten (Abgrenzung zum Abs. 1), sondern auch Leistungen aus der gesetzlich Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung betroffen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nicht um periodisch wiederkehrende Leistungen handelt. Die von dieser Bestimmung umfassten Leistungen müssen vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern erbracht werden. Die Sozialhilfe gehört allerdings nicht zu diesem Leistungen, weil sie keine Versicherungsleistung darstellt. Sie gilt demgegenüber als sonstige Leistung nach Art. 21.

Beispiel:
Eine Person, die in Hamburg wohnt, erhält vom dänischen Staat eine Altersrente (folkepension). Für diese hat der Staat der Auszahlung (Kassenstaat, also hier Dänemark) das alleinige Besteuerungsrecht. In Dänemark wird für diese Leistung eine Quellensteuer (kildeskat) einbehalten.

Deutschland muss bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung das Freistellungsverfahren nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a anwenden.

Beispiel:
Eine Person, die in Hamburg wohnt, erhält Leistungen aus der dänischen gesetzlichen Krankenversicherung (sygesikring). Für diese Leistung hat Dänemark als der Kassenstaat das Besteuerungsrecht. Auch in diesem Falle hat Deutschland die Besteuerung durch Anwendung des Freistellungsverfahrens Art. 24 Abs. 1 Buchst. a zu vermeiden.

Beispiel:
Eine Person, die in Kopenhagen ansässig ist, bezieht eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Hier hat Deutschland das Besteuerungsrecht.
Dänemark wendet das Freistellungsverfahren an, Art. 24 Abs. 2 Buchst. f.

Abs. 3

Es sind keine Fälle bekannt, in denen Personen, die in Deutschland ansässig sind, derartige Leisungen aus Dänemark gezahlt werden.

Abs. 4

Diese Bestimmung behandelt Abwanderungsfälle. Umfasst sind sind die sogenannten Betriebsrenten nach Art. 19 Abs. 1 sowie Renten, die nach Art. 21 besteuert werden. Die Ruhegehälter von der öffentlichen Hand, die nach Art. 19 Abs. 2 im Auszahlungsstaat besteuert werden, fallen nicht unter diese Regelung.

Bei einer natürliche Person, die in dem einen Staat (hier Dänemark) ansässig war und nach Inkrafttreten dieses Abkommens ( 07.11.1996) in dem anderen Staat (hier Deutschland) ansässig geworden ist, hat der Qellenstaat (hier Dänemark) das Besteuerungsrecht. Dies gilt nicht, wenn am Tag des Inkrafttretens keine Ansässigkeit mehr in Dänemark bestand. Hierzu hat Dänemark am 31.05.1996 ein Gesetz erlassen, dass diese Bestimmung nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige spätestens am 31.12.1995 in Deutschland ansässig geworden ist.

Ist eine Person am Tage des Inkrafttetens nicht in Dänemark ansässig und zieht sie nach Dänemark und anschliessend nach Deutschland, greift diese Bestimmung (Besteuerung in Dänemark) ebenfalls. Dabei ist es unerheblich, dass Zahlung der Leistung erst nach dem Wohnsitzwechsel beginnt. Dänemark hat vermutlich auf die Einsetzung dieser Regel gedrungen. Vor Inkrafttreten dieses Abkommens verlegten eine Reihe von dänische Personen, die die berührten Leistungen ausgezahlt bekamen, ihren Wohnsitz nach Deutschland. Bei diesen Leistungen handelte es sich unter anderem um sogenannte “rateforsikringer” oder Betriebsrenten von u.a. Luftfahrtunternehmen. Die Einzahlungen für diese Leistungen konnten in Dänemark vom höchstbesteuerten Einkommen abgezogen werden. In Deutschland ist die Besteuerung vergleichsweise niedrig.

Beispiel:
Eine Person war lange in Dänemark ansässig, und hat, was in Dänemark sehr verbreitet ist, Einzahlung in eine freiwillige Altersversorung (zum Beispiel “rateforsikring”) geleistet. Am 01.11.1996 hat diese Person ihren Wohnsitz in Dänemark aufgegeben und ist nach Deutschland in ein Einfamilienhaus gezogen. Am 01.12.1996 begannen die Zahlungen aus dieser Versicherung. Die Zahlungen werden zehn Jahre andauern.

Es handelt sich hierbei um andere Einkünfte im Sinne des Artikels 21, die nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können.
Dänemark hat hier nicht das Besteuerungsrecht, weil die Person vor Inkrafttreten des Abkommens die Ansässigkeit in Dänemark beendet hat.

In Deutschland handelt es sich um sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 23 EStG. Die Bemessungsgrundlage hierfür ist der sogenannte Ertragswert nach § 22 EStG.

Beispiel:
Eine Person war sehr lange in Dänemark ansässig. Sie hat bei einm grossen dänischen Unternehmen gearbeitet und erhält nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Betriebsrente. Am 01.07.1997 gibt diese Person ihren Wohnsitz in Dänemark auf und zieht nach Deutschland.

Nach Art. 19 Abs. 1 hat der Ansässigkeitsstaat, also Deutschland, das Recht der Besteuerung. Da jedoch die Voraussetzungen dieser Bestimmung, Ansässigkeit erst in Dänemark und dann in Deutschland und Wechsel nach Inkraftteten des Abkommens, erfüllt sind, greift Art. 18 Abs. 4. Diese Bestimmung ist eine Spezialbestimmung und geht dem Art. 18 Abs. 1 vor.

Dänemark hat in diesem Falle das Recht, die Besteuerung nach seinen innerstaatlichen Regeln durchzuführen. Dies ist nach KSL § 2 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. KSL § 43 Abs. 2 Buchst. f möglich. Deutschland hat weiterhin das Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1. Es handelt sich in diesem Falle um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. Die in Dänemark gezahlt Quellensteuer ist jedoch auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Abs. 5

Es handelt sich hierbei um eine Rentendefinition, die in etwa § 22 EStG entspricht.

Abs. 6

Das Besteuerungsrecht für Unterhaltsleistungen steht dem Ansässigkeitsstaat zu. Die besondere Bestimmung für den in Deutschland ansässiger Leistenden zielt auf das sogenannte Realsplitting ab. Hier kann der Leistende die Leistungen bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich geltend machen, wenn der Leistungsempfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und der Besteuerung bei ihm zustimmt. Dies gilt jedoch nach der Massgabe des § 1a EstG auch für geschiedene Ehegatten von Staatsbürgern von Staaten der europischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums.

Beispiel:
Ein amerikanischer Staatsbürger hat seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland. Er war mit einer türkischen Staatsbürgerin verheiratet, die nun in Dänemark wohnt. In diesem Zusammenhang leistet der amerikanische Staatsbürger Unterhaltszahlungen.

Für die Leistungen hat der Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, also Dänemark, das alleinige Besteuerungsrecht.
Hinsichtlich der Möglichkeit, diese Leistungen als Sonderausgaben in Deutschland steuerlich zu berücksichtigen, setzt der § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraus, dass der Leistungsempfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist, was nicht der Fall ist. Ein Abzug auf der Grundlage des § 1a EStG ist auch nicht möglich, da der Leistende kein Staatsbürger der Europäischen Gemeinschaft oder des europäischen Wirtschaftsraums ist.
Diese Bestimmung bewirkt jedoch, dass der Sonderausgabenabzug durchgeführt werden kann, als ob der Leistungsempfänger unbeschränkt steuerpflichtig wäre.