DBA-Wortlaut

(1)   Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist und der erstgenannte Staat von dem ihm nach Satz 1 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann.

(2)   Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für frühere Dienstleistungen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3)   Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4)   Absatz 1 und, soweit Buchstabe a betroffen ist, die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zahlungen, die geleistet werden
a) im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Bundesbahn AG an Beamte sowie von der Deutschen Bundesbank und im Falle Dänemarks von “Post og Telegrafvaesenet”, “De Danske Statsbaner” und “Danmarks Nationalbank”;
b) von oder für das deutsche Goethe-Institut, das Dänische Kulturinstitut (“Det Danske Kulturinstitut”) sowie andere ähnliche oder vergleichbare Institutionen, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden, und die für Dienstleistungen an diese Institutionen erbracht werden;
c) aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats als Ausgleich an vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Lehrkräfte, und für solche Zahlungen, die aus öffentlichen Kassen unmittelbar oder mittelbar von Institutionen geleistet werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden.
Unterliegen diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nicht der Besteuerung, so gilt Artikel 15.

Kommentar

Abs. 1:
Es handelt sich hier um Zahlungen aus öffentlichen Kassen an eine natürliche Person für erbrachte Dienstleistungen. Die Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen werden in Absatz 2 behandelt. Es muss sich hierbei um öffentliche Kassen eines Staates, seiner Länder, bzw. von Gebietskörperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handeln. Bei den letztgenannten könnte es sich zum Beispiel um Industrie- und Handelskammern , Handelskammern, Träger der Sozialversicherung oder ähnliche Institutionen handeln. Die Regel ist die Besteuerung im Kassenstaat.

Beispiel:
Ein Beamter, der deutscher Staatsbürger ist, wird dienstlich nach Dänemark entsandt. Dort arbeitet er in der deutschen Botschaft in Kopenhagen. – Deutschland als der Kassenstaat besteuert die Vergütung für diese Arbeit
.

Satz 2 dieses Absatzes behandelt die Ausnahme von diesem Prinzip – nämlich die Besteuerung von ‘Ortskräften’ im Ansässigkeitsstaat. Hierbei müssen eine Reihe von persönlichen Verhältnissen erfüllt sein und der Kassenstaat, hier Deutschland, muss von seinem Recht der Besteuerung keinen Gebrauch machen können. Da Deutschland gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes immer eine Besteuerung vornehmen kann, ist diese Ausnahme-Bestimmung für Zahlungen aus deutschen öffentlichen Kassen nicht relevant. Es bleibt bei der Regel des Satzes 1.
(© Reinhard Herrmann)
Beispiel:
Ein in Kopenhagen ansässiger Hausmeister arbeitet in der deutschen Botschaft und wird dafür von der Bundesrepublik Deutschland bezahlt. Er ist dänischer Staatsbürger. – Da Deutschland diesen Lohn der (beschränkten) Steuerpflicht unterwirft, hat Deutschland das Besteuerungsrecht
.

Abs. 2:
Diese Bestimmung behandelt Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen. Diese können nur in Kassenstaat besteuert werden. Eine Ausnahme der Besteuerung durch den Kassenstaat, wie in Absatz 1 Satz 2, gibt es nicht.

Beispiel:
Eine Person war bei einer deutschen Industrie- und Handelskammer – z.B. in Flensburg – angestellt. Nachdem die Person ihren Dienst dort beendet hat, erhält sie ein Ruhegehalt von der Kammer ausgezahlt. Die Person zieht danach nach Dänemark und wird dort ansässig.
Deutschland als Kassenstaat hat das Besteuerungsrecht für das Ruhegehalt
.

Abs. 3:
Es handelt sich hier um die Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die für die gewerbliche Tätigkeit eines Staates, eines in seiner Länder, einer Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates geleistet wurde. Hier geschieht, abweichend von den Regeln der Absätze 1 und 2, nicht die Besteuerung im Kassenstaat sondern es gelten die Regeln der Artikel 15, 16 und 18.

Beispiel:
Ein Bundesland betreibt ein gewerbliches Unternehmen in Form eines Abbaus von Rohstoffen. In diesem Unternehmen ist eine Person angestellt , die in Dänemark wohnt und dort ansässig ist. Diese Person führt ständig Reisen in Fernost aus, um die Produkte zu vertreiben. Nach Artikel 15 Absatz 1 hat Dänemark als Staat der Ansässigkeit das Besteuerungsrecht, weil die Arbeit nicht in Deutschland ausgeführt wird
.

Abs. 4:
Buchstabe a)

Behandelt wird hier die Entlohnung für die Dienste in bestimmten staatlichen und staatsnahen Institutionen. Dabei ist dem Umstand Rechnungen getragen, dass die deutsche Post und die deutsche Bahn privatisiert wurden. Hier gelten die Regeln nur für Beamte dieser Organisationen. Außerdem sind die Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn betroffen. Für die Gruppe dieser Beschäftigten hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Vergütungen für Dienstleistungen sowie für die Ruhegehälter.

Beispiel: Ein Mitarbeiter der deutschen Telekom AG ist dort weiterhin als Beamter beschäftigt. Dieser Mitarbeiter wohnt in Dänemark und ist dort ansässig. Die Vergütung für den Dienst kann nur in Deutschland besteuert werden.

Buchstabe b)
Hier werden die Aktivbezüge, also Vergütungen für Dienstleistungen, an Bedienstete des deutschen Goethe Instituts, im Kassenstaat, also Deutschland, besteuert.

Buchstabe c)
Das Prinzip der Besteuerung im Kassenstaat gilt auch für Ausgleichszahlungen an vorübergehend im Ausland eingesetzte Lehrkräfte.

Für die Vergütungen für alle o.a. genannten Buchstaben gilt folgende Ausnahme. Unterliegen die Vergütungen nicht der Besteuerung im Kassenstaat, gilt Artikel 15.