DBA-Wortlaut

(1)   Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Zu diesen Gewinnen gehören auch Einkünfte des Unternehmens aus der Benutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, wenn diese Einkünfte den im vorhergehenden Satz genannten Gewinnen zugerechnet werden können.

(2)   Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3)   Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(5)   Im Zusammenhang mit Gewinnen des dänischen, norwegischen und schwedischen Lufttransportkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS) gelten die Absätze 1 und 4 nur für den Teil der Gewinne, der der Beteiligung der Det Danske Luftfartsselskab (DDL), des dänischen Gesellschafters des Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.

Kommentar

Art. 8 beinhaltet Sonderbestimmungen für Reedereien und Fluggesellschaften.

Abs. 1: Grundregel
Art. 8 vereinfacht die Besteuerung. Viele Reedereien und Fluggesellschaften haben Betriebsstätten in verschiedenen Ländern. Wollte man auf sie die allgemeinen Regeln über Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland (Art. 7) anwenden, müsste man in all diesen Fällen das Besteuerungsrecht zwischen mehreren Staaten aufteilen. Deshalb enthält Abs. 1 die Regel, dass es entscheidend darauf ankommt, wo sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. In diesem Staat wird der gesamte Gewinn versteuert.

Die Bestimmung gilt für Reedereien und Fluggesellschaften im internationalen Verkehr. Dieser Begriff ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h definiert.

Beispiel: Eine in Deutschland ansässige Reederei betreibt eine Fährverbindung zwischen einem dänischen und einen deutschen Hafen. In beiden Häfen hat die Reederei ein Hafenbüro und Kaianlagen, aber geführt wird das Unternehmen von den deutschen Hauptbüro. – Deutschland hat das Besteuerungsrecht. Die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode im Sinne von Art. 24 Abs. 1 muss nicht angewendet werden, da die Gesellschaft in Deutschland auch ansässig ist (Art. 4 Abs. 1).

(© Dr. Klaus Först)
Folgende Geschäftsaktivitäten sind von Art. 8 umfasst, wenn sie mit internationalem Verkehr zusammen hängen:

  • Transport von Personen
  • Transport von Gütern
  • Vercharterung von voll ausgerüsteten Schiffen oder Flugzeugen
  • Betrieb von Bussen von und zum Flughafen
  • Transport von Gütern zwischen einem Lager und dem Hafen/Flughafen
  • Reklame
  • Transport von Gütern vom Hafen/Flughafen an den Empfänger
  • Vermietung von Containern
  • Instandhaltung von Containern

Folgende Aktivitäten sind nicht von Art. 8 umfasst:

  • Betrieb eines Hotels
  • Werftbetrieb
  • Fischerei
  • Ausbagger-Arbeiten
  • Betrieb eines Schleppers

Abs. 2: Binnenschifffahrt
Die Grundregel in Abs. 1 gilt auch für die Binnenschifffahrt. Art. 8 ist also nicht beschränkt auf grenzüberschreitenden “internationalen Verkehr” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. h, sondern wird auch auf den Betrieb von Schiffen angewandt, die im anderen Staat in der Fluss- und Kanalschifffahrt eingesetzt werden. Für das Besteuerungsrecht kommt es entscheidend darauf an, wo das Unternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat.

Abs. 3: Leitung an Bord eines Schiffes
Diese Bestimmung zielt auf den Kapitän, der Eigentümer seines Schiffes ist und die wesentlichen Beschlüsse an Bord fasst, vielleicht dort wohnt. Hier hat derjenige Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Das wird in den meisten Fällen der Staat sein, in dem das Schild registriert ist. Wenn man den Heimathafen nicht bestimmen kann (selten!), hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Reeder ansässig (Art. 4) ist.

Abs. 4: Pools etc.
Insbesondere in der Luftfahrt-Branche ist es verbreitet, dass Fluggesellschaften sich zusammenschließen, um Personen auf bestimmten Routen zu transportieren. Abs. 4 erweitert die Grundregel (Besteuerung nach dem tatsächlichen Sitz der Geschäftsleitung) auf den Teil des Betriebsergebnisses, den eine nationale Fluggesellschaft in einem solchen Pool hat.

Abs. 5: SAS
Abs. 5 ist eine Sonderbestimmungen für einen einzigen Steuerpflichtigen: Den dänischen Partner im Scandinavian Airlines System.