DBA-Wortlaut

(1)   Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:
a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.
b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

(2)   Die Doppelbesteuerung wird im Falle Dänemarks wie folgt vermieden:
a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in Dänemark ansässig, so rechnet Dänemark nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in Dänemark ansässig, so kann Dänemark das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.

(3)   Der nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen beziehungsweise dänischen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.

DBA-Wortlaut

(1)   Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:
a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.
b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

(2)   Die Doppelbesteuerung wird im Falle Dänemarks wie folgt vermieden:
a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in Dänemark ansässig, so rechnet Dänemark nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in Dänemark ansässig, so kann Dänemark das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.

(3)   Der nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen beziehungsweise dänischen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.