DBA-Wortlaut

(1)   War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung

a) Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein,
b) im erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig, und
c) war er in dem anderen Staat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen,

so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.

(2)   Absatz 1 gilt entsprechend für einen Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalles oder der Schenkung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

Kommentar

Nach Artikel 25 und 26 bestimmen sich die Besteuerungsregeln nach dem Recht des Landes, in dem der Verstorbene oder der Schenker zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung ansässig war. Der Wohnsitz bestimmt sich wiederum nach Artikel 4.

Artikel 27 enthält eine besondere “Wohnsitzfiktion” für Erblasser oder Schenker, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Wohnsitzwechsel versterben. In diesen Fällen wird ein Deutscher oder Däne trotz Wohnsitznahme im anderen Land so behandelt, als ob er nicht dort, sondern in seinem Heimatland ansässig war. Die Regelung soll es den Steuerpflichtigen ermöglichen, Lebensplanung, Vorsorge, Vermögensanlage und Testament zunächst an den Verhältnissen des Heimatlandes auszurichten.

Hintergrund der Regel ist insbesondere der Wunsch, dass entsandte Personen zunächst weiterhin den Regeln des Landes unterworfen sind, dessen Staatsbürger sie sind und in dem sie usprünglich unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Nach Absatz 2 gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend für die Besteuerung von Erben oder Beschenkten, wenn diese selber zum Zeitpunkt des Erbfalles oder der Schenkung die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen.
(Copyright : Stefan Reinel)