DBA-Wortlaut

(1)   Schulden, die durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 25 Absatz 2 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

(3)   Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 25 gilt.

(4)   Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.

(5)   Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 3 oder 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.

(6)   ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden nach seinem innerstaatlichen Recht abzuziehen.

Kommentar

Dieser Artikel bestimmt, wie die mit den steuerlichen Vermögenswerten zusammenhängenden Schulden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können.

Nach Absatz 1 werden Schulden, die durch ein besonderes Vermögen gesichert sind, vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Dies gilt z.B. für Grundschulden in einer Liegenschaft. Schulden, für die keine besonderen Sicherheiten bestellt sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder Instandhaltung des Vermögens entstanden sind, werden ebenfalls vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Dies ist z.B. der Fall bei Kosten in Verbindung mit der Reparatur eines Hauses.

Schulden, die mit einer gewerblichen Betriebsstätte zusammenhängen, werden nach Absatz 2 vom Wert der Betriebsstätte abgezogen.

Nach Absatz 3 werden alle anderen Arten von Schulden vom Wert des Vermögens abgezogen, das nur in dem Land besteuert werden kann, in dem der Verstorbene oder Schenker ansässig war.
(© Stefan Reinel)
Falls Schulden hinsichtlich unbeweglichen Vermögens, einer festen Betriebsstätte oder ähnlichem, die in einem Land besteuert werden, den Wert dieses Vermögens übersteigen, gilt nach Absatz 4, dass der darüber hinaus gehende Betrag – also der diesbezügliche Schuldenrest – vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Land besteuert werden kann, abgezogen werden kann.

Verbleibt in einem Land nach den Abzügen auf Grund Absatz 3 oder 4 ein – weiterer – Schuldenrest, so kann dieser Schuldenrest nach Absatz 5 vom Wert des Vermögens, das im anderen Land besteuert wird, abgezogen werden.

Absatz 6 schreibt vor, dass Absatz 1 bis 5 ein Land nur dann verpflichten, einen höheren als nach seinem eigenen Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, wenn die gleichen Schulden nicht in dem anderen Land abgezogen werden.