1. (1) Das Abkommen ist, vorbehaltlich des Artikels 34, nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat:
    a) Maßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;
    b) Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widersprechen;
    c) Informationen zu erteilen, die nach seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden können;
    d) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widerspräche;
    e) einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derartiger Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
  2. (2) Wird das Beistandsersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat sobald wie möglich von der Entscheidung unter Angabe der Gründe.

KOMMENTAR
Absatz 1 Buchstabe a) bis d) stellen klar, dass die Pflicht zur gegenseitigen Beistandleistung ihre Grenzen findet, wenn sie gegen Rechtsvorschriften und/oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Landes verstossen würde. Sie wird also nicht unumschränkt, sondern nur in Einklang mit dem geltenden Recht des ersuchten Landes gewährt.

Nach Absatz 1 Buchstabe e) gilt die Einschränkung, dass das ersuchende Land zunächst alle in seinem eigenen Land zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft haben muss, bevor es das andere Land um Beistand bittet, es sei denn, dieses würde für das ersuchende Land unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen.