Art. 50: Geltungsdauer, Kündigung; Anlage

DBA-WortlautDieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat...

Art. 49: Inkrafttreten

DBA-WORTLAUT (1)   Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Beamten zwischenstaatlicher Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer...

Art. 48: Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs

DBA-Wortlaut (1)   Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten ausgedehnt werden, der ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist und in dem Steuern erhoben...

Art. 46: Erstattung der Abzugsteuern

DBA-Wortlaut (1)   Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht dieses Staates vorgesehenen Satz...