Art. 26: Vermeidung der Doppelbesteuerung

DBA-Wortlaut (1)   Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden: a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. so rechnet die...

Art. 6: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

DBA-Wortlaut (1)   Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert...

Art. 2: Geltungsbereich des Abkommens

DBA-Wortlaut (1)   Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden: a) Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten...

Art. 1: Ziel des Abkommens

DBA-Wortlaut Die Vertragsstaaten wirken nach diesem Abkommen zusammen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuererhebung zu sichern. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich hierzu in geeigneten Zeitabständen über Änderungen in ihren...