Protokoll

DBA-WORTLAUT
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Dänemark

haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (deutsch-dänisches Steuerabkommen) am 22. November 1995 in Bonn zu Abschnitt IV die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

Wenn aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu den in Artikel 38 genannten Zwecken und unter den dort genannten Bedingungen zulässig.

b) Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

c) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote in Übereinstimmung mit Artikel 37 zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser Staat ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

d) Dem Betroffenen ist auf Antrag vom empfangenden Vertragsstaat über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person übermittelten Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, an den der Antrag gerichtet wird.

e) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, hat ihm hierfür der empfangende Vertragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Der empfangende Vertragsstaat kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Vertragsstaat verursacht worden ist.

f) Wenn nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Vertragsstaats Löschungsfristen bestehen, weist er bei der Übermittlung darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

g) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

h) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.