Art. 45: Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

DBA-Wortlaut (1)   Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 24 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel, a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen...

Art. 44: Verfahren

DBA-Wortlaut (1)   Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Artikel 42 und 43 unmittelbar miteinander verkehren. (2)   Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so...

Art. 43: Verständigung

DBA-Wortlaut (1)   Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht...

Art. 42: Konsultation

DBA-Wortlaut (1)   Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens im allgemeinen oder im Einzelfall entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können...

Art. 41: Verbot der Diskriminierung

DBA-Wortlaut (1)   Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden...