DBA-Wortlaut

(1)   Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 24 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel,
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder
b) wenn der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(2)   Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß
a) ein Steuerpflichtiger durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts seine steuerlichen Verpflichtungen in einem Vertragsstaat umgehen kann;
b) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind;
c) Dänemark daran gehindert wird, seine Steuern gemäß Vorschriften zu erheben, die nach Sinn und Zweck den in Buchstabe b erwähnten Vorschriften entsprechen.
Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 43 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Kommentar

Absatz 1 behandelt den Übergang von der Freistellungsmethode auf die Anrechnungsmethode, teils für konkrete Fälle, teils für bestimmte Einkommenstypen.

Die Bestimmung hat größere Bedeutung für Deutschland als für Dänemark, da Deutschland grundsätzlich der Freistellungsmethode folgt, wenn eine Person oder eine Gesellschaft, die in Deutschland ansässig (Art. 4) ist, Einkommen aus Dänemark erhält. Die Freistellungsmethode laut Artikel Art. 24 bedeutet, dass Deutschland dänische Einkommen aus der deutschen Besteuerungsgrundlage herausnimmt, sich aber vorbehält, das dänische Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Steuersätze für das andere – aus Deutschland bezogene – Einkommen festgelegt werden. Die deutsche Steuerherabsetzung ist hierbei nicht auf die Höhe der in Dänemark gezahlte Steuer begrenzt, d.h. sie kann deshalb auch höher sein als die Steuerzahlung in Dänemark.

Diese Bestimmung hat geringere Bedeutung für Dänemark, da Dänemark nach Artikel Art. 24 grundsätzlich die Anrechnungsmethode zur Aufhebung der Doppelbesteuerung für in Dänemark ansässige Personen mit deutschem Einkommen verwendet. Dies bedeutet, dass das deutsche Einkommen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Steuerpflichtigen miteinbezogen wird. Dänemark setzt das steuerpflichtige Einkommen um den Teil herab, der verhältnismäßig auf das deutsche Einkommen entfällt, jedoch höchstens um die Steuern, die tatsächlich in Deutschland bezahlt wurden.

Nach Buchstabe a) muss ein Land die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden, obwohl es nach Artikel Art. 24 grundsätzlich die Freistellungsmethode anwenden sollte. Insofern stellt a) eine Ausnahme zu Art. 24 dar. Dies gilt für Fälle, in denen beide Länder das Einkommen verschiedenen Personen zuweisen und dies mit sich führt, dass das entsprechende Einkommen weder in dem einen noch in dem anderen Land besteuert wird.
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Nach Buchstabe b) kann ein Land nach vorhergehender Konsultation dem anderen Land mitteilen, dass es in Zukunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für bestimmte Einkommen die Anrechnungsmethode anstelle der Freistellungsmethode verwenden wird.

Dies ist in der Weise geschehen, dass Dänemark Deutschland mitgeteilt hat, es werde für Einküfte gem. Art. 15 generell die Anrechnungsmethode anwenden (Gesetz Nr. 861 vom 30.11.1999). Es soll jedoch weiterhin die Freistellungsmethoden angewandt werden, wenn
a) der Versicherte (Arbeitnehmer) hinsichtlich der Vergütung unter die Sozialversicherung Deutschlands fällt (gem. der EU Verordnung 1408/71) und
b) die obligatorischen Beiträge zur Sozialversicherung in Deutschland gezahlt werden.

Beispiel:
Eine Person wohnt in Dänemark ist jedoch bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt. Zur Ausführung fährt diese Person an jedem Arbeitstag nach Deutschland. Der Arbeitgeber bezahlt für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge. Für die Vergütung hat nach Art. 15 Abs. 1 Deutschland ein Besteuerungsrecht. Dänemark muß für dieses Einkommen gem. Art. 24 Abs.2 Buchst. f die Doppelbesteuerung durch die Freistellungsmethode vermeiden. Dies ist auch weiterhin so, weil die o.a. Bedingungen dafür erfüllt sind.
Beispiel:
Der selbe Arbeitnehmer wie im vorangegangenen Beispiel arbeitet nicht nur in Deustchland, sondern hat auch in eine Wochenendarbeit in Dänemark. Er ist also in beiden Staaten unselbständig tätig. In diesem Falle fällt er sozialversicherungsrechtlich unter die Regeln des Staates, in dem er wohnt – hier Dänemark (Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der EU Verordnung 1408/71). Damit erfüllt er die Bedingung nicht, unter die deutschen Regeln der Sozialversicherung zu fallen. Dänemark wenden in diesem Fall zur Vermeidung der Doppelbesteuern die Anrechnungsmethode an.

Nach Absatz 2 kann das Übereinkommen nicht so ausgelegt werden, dass eine steuerpflichtige Person unbillige Vorteile erhält, indem sie Vorkehrungen trifft, um ihren Verpflichtungen in beiden Ländern zu entgehen. Vorbehalten sind ferner die sogenannte Zugriffsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz und entsprechenden Regelungen des dänischen Rechts.