DBA-Wortlaut

(1)   Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden:

a) Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs;

b) Abschnitt III für Nachlaß- und Erbschaftssteuern sowie Schenkungssteuern; als solche gelten die Steuern, die
aa) von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden, oder
bb) auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt vorgenommen werden;

c) Abschnitt IV für Steuern jeder Art und Bezeichnung, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert; ausgenommen sind jedoch Zölle, Monopolabgaben und Verbrauchsteuern; Mehrwertsteuern und Luxussteuern gelten nicht als Verbrauchsteuern im Sinne dieses Abschnitts.

(2)   Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die die Abschnitte des Abkommens gelten, sind in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt.

(3)   Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(4)   In diesem Abkommen gelten

a) der Abschnitt II für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind;

b) der Abschnitt III für
aa) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und
bb) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war;

c) der Abschnitt IV für alle Personen, gleichgültig, ob sie in einem Vertragsstaat oder einem anderen Staat ansässig sind oder ob sie Staatsangehörige eines Vertragsstaats oder eines anderen Staates sind.

Kommentar

Die Norm regelt den sachlichen und den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens: Auf welche Fälle ist das Abkommen überhaupt anwendbar?

Abs. 1, 2, 3: Sachlicher Anwendungsbereich (Steuerarten)
Diese Bestimmungen regeln, für welche Steuerarten das DBA gilt. Im einzelnen ergibt sich das aus dem offiziellen Anhang zum deutsch-dänischen DBA. In diesem sind sämtliche Steuerarten aufgezählt, die es 1996 bei Abschluss des Abkommens gab und auf die das DBA anzuwenden ist. Die Liste ist nicht abschließend. Wenn neue Steuerarten eingeführt werden, ist das DBA anwendbar, wenn eine der allgemeinen Definitionen in Abs. 1 auf sie zutreffen.

Für die einzelnen Steuerarten gilt das Abkommen jeweils nur teilweise, z.B. für Umsatzsteuer gelten nur die Vorschriften über die Amtshilfe (im Abkommen “Beistand” genannt; gemeint ist der Beistand der Behörden untereinander). Der Anhang differenziert nach den Abschnitten des DBA und listet jeweils auf, welche für welche Steuerarten der Abschnitt gilt:

(© Dr. Klaus Först)Das Abkommen gilt nur für Steuern. Auf Sozialversicherungsbeiträge ist es nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für

  • Arbejdsmarkedsbidrag
  • Realrenteafgift
  • Rentenversicherungsbeitrag
  • Krankenversicherungsbeitrag
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag
  • Pflegeversicherungsbeitrag
  • Berufsgenossenschaftsbeitrag

Abs. 4: Persönlicher Anwendungsbereich
Abschnitt II (Einkommen) ist anwendbar, wenn die Person, die das Einkommen erzielt, in einem der beiden Staaten ansässig (Art. 4) ist.

Für Abschnitt III (Erbschaft und Schenkung) kommt es darauf an, ob der Erblasser bzw. Schenker in einem der beiden Staaten ansässig (Art. 4) ist. Indessen erweitert Art. 26 Abs. 2 diese Bestimmung: Danach kommt es auch auf die Ansässigkeit des Erben bzw. Beschenkten an.

Abschnitt IV (Amtshilfe) ist auch auf Personen anwendbar, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Der räumliche Anwendungsbereich wird nicht in diesem Artikel, sondern bei der Definition der Begriffe “Bundesrepublik Deutschland” und “Dänemark” in Art. 3 Abs. 1 definiert.