Die Vertragsstaaten wirken nach diesem Abkommen zusammen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuererhebung zu sichern. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich hierzu in geeigneten Zeitabständen über Änderungen in ihren Steuergesetzen informieren und beraten, wie die genannten Ziele zu erreichen sind. Die zuständigen Behörden können im Rahmen dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 1 besteht aus programmatischen Erklärungen, die für die tägliche Praxis nicht von Bedeutung sind.
Jedes DBA hat zwei Hauptziele: Eine volle Besteuerung in beiden Ländern (Doppelbesteuerung) soll verhindert werden. Und: Es soll verhindert werden, dass eine Einkünft weder in dem einen noch in dem anderen Land besteuert wird (“weiße Einkunft”). Um diese beiden Ziele zu erreichen, enthält das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen im wesentlichen dieselben Bestimmungen wie die beiden OECD-Musterabkommen über Einkommen und Vermögen bzw. Erbschaften und Schenkungen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Abkommen sind diese Bestimmungen sowie diejenigen über Amtshilfe hier in einem einzigen Abkommen zusammengefasst (“großes DBA”):