DBA-Wortlaut
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark, und der Ausdruck “Staaten” die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark;
b) bedeutet der Ausdruck “Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, sowie die an das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland grenzenden Gebiete des Meeresgrunds und Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und die Hoheitsgewalt ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck “Dänemark” das Königreich Dänemark einschließlich der Gebiete außerhalb des dänischen Küstenmeers, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dänischem Recht als Gebiete ausgewiesen oder gegebenenfalls künftig noch ausgewiesen werden, in denen Dänemark zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrunds und Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer und bezüglich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung des betroffenen Gebiets souveräne Rechte ausüben kann; der Ausdruck umfaßt nicht die Färöer und Grönland;
d) umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen und Gesellschaften;
e) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die jeweilige Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) hat der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Naturschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;
g) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) umfaßt der Ausdruck “Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist” alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung einer unter Abschnitt III des Abkommens fallen den Steuer unterliegt;
j) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf Dänemark alle natürlichen Personen, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Dänemark geltenden Recht errichtet worden sind;
k) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
aa) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
bb) auf seiten Dänemarks der Minister für die Besteuerung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.