DBA-Wortlaut

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) die unselbständige Arbeit im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs ausgeübt wird und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3)   Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Wenn eine in Dänemark ansässige Person Vergütungen für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr von dem Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) betrieben wird, können diese Vergütungen nur in Dänemark besteuert werden.

(4)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Die zuständigen Behörden treffen nach Artikel 43 die Vereinbarungen, die notwendig sind, um eine doppelte Erhebung von Abzugsteuern zu vermeiden und die Steueransprüche der beiden Vertragsstaaten zu sichern.

Kommentar

Die ersten beiden Absätze behandeln normale Arbeitssverhältnisse, während Abs 3 und 4 besondere Verhältnisse regeln.

Abs. 1:

Es handelt sich hier um die Besteuerung von Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen für geleistete Arbeit. Es muss sich hier um unselbständige Arbeit handeln. Wenn die Vergütung unter die Artikel 16,18, 19 oder 20 fällt, so gehen diese Regeln diesem Artikel vor. Die Besteuerung dieser Vergütungen kann im Staat der Ansässigkeit erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeführt wird. Es kommt in diesem Fall darauf an, wo die Arbeit physisch ausgeführt wird.

Beispiel: [Urheberrecht für diese Seite: Reinhard Herrmann, DANTAX]
Eine Person wohnte in Deutschland und ist dort ansässig. Sie ist bei einer dänischen Firma angestellt. Morgens fährt diese Person nach Dänemark um dort die Arbeiten auszuführen und sie kehrt am Abend nach Deutschland zurück. Der Lohn oder das Gehalt für diese Arbeit kann in Dänemark besteuert werden. Dies ist auch nach den dänischen Regeln möglich. Die Doppelbesteuerung wird in diesem Fall in Deutschland durch das Freistellungsverfahren vermieden
.

Beispiel:
Dieselbe Person wie oben angeführt führt nun jedoch die Arbeit für den dänischen Arbeitgeber ausschließlich in Deutschland aus. In diesem Fall kann der Lohn oder das Gehalt nur in Deutschland besteuert werden
.

Abs. 2:

Diese Bestimmung nennt man auch Monteurklausel. Sie sorgt dafür, dass das Besteuerungsrecht in bestimmten Fällen, und hier besonders für kurzfristige Arbeitsverhältnisse, im Staate der Ansässigkeit verbleibt.

Hierzu müssen sämtliche drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Arbeit in dem anderen Staat darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 183 Tage ausgeübt werden,
  • die Vergütung darf nicht von oder für einen Arbeitgeber außerhalb des Arbeitsstaates gezahlt werden und
  • die Vergütung darf nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtungen getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

Beispiel:
Eine Person wohnt in Deutschland und ist dort ansässig. Sie ist bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt. Dieser sendet die Person gelegentlich nach Dänemark, um dort Arbeiten auszuführen. In einem Kalenderjahr hat die Person von Anfang Januar bis Ende Mai in Dänemark gearbeitet
.

In diesen Fall sind nicht alle drei Bedingungen der obengenannten Klausel erfüllt. Die Besteuerung des Lohns oder Gehaltes kann somit nur in Deutschland geschehen.

In vielen Fällen, die in Absatz 2 betreffen, kann man darüber diskutieren, ob die Regel in der 183 Tage erfüllt ist.