DBA-Wortlaut

(1)   Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Dänemark sowie die in Dänemark gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die dänische Steuer angerechnet, die nach den Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Einkünfte, die in Dänemark nach den Artikeln 13 Absatz 1 Satz 2, 15 Absatz 4, 16, 17, 18 Absatz 4 und 23 besteuert werden können.
c) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Dänemarks zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(2)   Die Doppelbesteuerung wird in Dänemark vermieden:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens f läßt Dänemark in den Fällen in denen eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögenswerte besitzt, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können,
aa) zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen (einschließlich einer etwaigen Gewerbeertragsteuer) entspricht;
bb) zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer (einschließlich einer etwaigen Gewerbekapitalsteuer) entspricht.
b) Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der vor dem Abzug ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf das Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
c) Vorbehaltlich des Buchstabens d sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, von der dänischen Steuer befreit.
d) Buchstabe c gilt nur insoweit, als
aa) der Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, mit der allgemeinen Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland oder mit einer der dänischen Steuer vergleichbaren Steuer in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Staat belegt worden ist; oder
bb) es sich bei den Dividenden, die von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, um Dividenden handelt, die für Anteile oder sonstige Rechte an einer in einem dritten Staat ansässigen Gesellschaft bezogen werden und die von der dänischen Steuer befreit gewesen wären, wenn die Anteile oder Rechte unmittelbar von der in Dänemark ansässigen Gesellschaft gehalten worden wären.
e) Bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, wird, wenn die Dividenden nicht nach Buchstabe c von der dänischen Steuer befreit sind bei der Anrechnung die deutsche Steuer einschließlich des auf den Ertrag entfallenden Anteils der Gewerbesteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf den Gewinn zu entrichten ist, aus dem die Dividenden gezahlt werden.
f) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dort nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 besteuert werden können, so kann Dänemark diese Einkünfte oder Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, läßt jedoch zum Abzug von der Einkommensteuer oder Vermögensteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögensteuer zu, der auf die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder auf das dort gelegene Vermögen entfällt.
g) Auf Einkünfte, die nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, ist Buchstabe f nur anzuwenden, wenn der in Dänemark zuständigen Behörde Unterlagen darüber vorgelegt werden, daß Vorkehrungen für die Zahlung der deutschen Steuer auf diese Einkünfte getroffen worden sind.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Kommentar

Art. 24 ist die am schwierigsten zu verstehende Bestimmung im gesamten Abkommen. Sie steht im Zusammenhang mit den Artikeln über die einzelnen Einkommensarten, also Art. 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bis 23 (Ausbeutung von Kohlenwasserstoffvorkommen).

Bei den einzelnen Einkünften wird das Besteuerungsrecht auf drei verschiedene Weisen zugeordnet:

  • Entweder hat der Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht (z.B. Zinsen, Art. 11).
  • Oder das Besteuerungsrecht wird zwischen beiden Staaten geteilt (z.B. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Art. 6, oder Dividenden, Art. 10).
  • Oder die Einkunft wird weder in Dänemark noch in Deutschland besteuert (das gilt nur für Dividenden an eine Muttergesellschaft, Art. 10 Abs. 2 S. 3).

Dagegen gibt es im Abkommen keine Einkunft, bei der der Quellenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht hat.

Art. 24 betrifft diejenigen Einkünfte, bei denen das Besteuerungsrecht zwischen den beiden Staaten geteilt wird. Der Artikel regelt, auf welche Weise der Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung verhindern muss. (Copyright : Dr. Klaus Först)

Traditionell gibt es zwei Methoden, wie der Ansässigkeitsstaat dies tun kann:

Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Dies ist der Regelfall für eine in Deutschland ansässige Person. Das betreffende ausländische Einkommen wird von der Steuer freigestellt, der Steuersatz auf das verbleibende inländische Einkommen wird jedoch nach dem Welteinkommen ermittelt.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen von 100, das aus dem Ansässigkeitsstaat stammt, und von 50 aus dem Ausland. Dann wird der Steuersatz nach dem Welteinkommen von 150 errechnet, jedoch nur auf das inländische Einkommen von 100 angewendet.

Anrechnungsverfahren
Auch der Ansässigkeitsstaat besteuert das betreffende ausländische Einkommen, rechnet aber die im Ausland gezahlte Steuer an; maximal angerechnet wird jedoch der Betrag an inländischer Steuer, der auf das ausländische Einkommen entfällt.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen von 100 aus dem Inland und 50 aus dem Ausland. Im Ausland hat er Steuer in Höhe von 30 bezahlt. Dann berechnet der Ansässigkeitsstaat die Steuer von einem Einkommen von150, rechnet die ausländische Steuer von 30 an, jedoch maximal in Höhe von einem Drittel der inländischen Steuer.

Das deutsch-dänische DBA ist an dieser Stelle besonders kompliziert: Die Methode ist davon abhängig, wo der Steuerpflichtige ansässig (Art. 4) ist. Abs. 1 regelt, auf welche Weise Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung ausgleicht, Abs. 2, wie Dänemark als Ansässigkeitsstaat dies tut.

Art. 24 enthält im Zusammenspiel mit den Artikeln über die einzelnen Einkommensarten mehr als 60 verschiedene Bestimmungen, wie die Besteuerung vorgenommen wird. Die vorliegende Kommentierung von Art. 24 würde vollkommen undurchschaubar, wenn wir alle diese Regeln an dieser Stelle darstellen würden. Statt dessen haben wir Erläuterungen und Beispiele zu den beiden Methoden bei den einzelnen Einkommensarten dargestellt, siehe zum Beispiel die Kommentierung von Art. 6. An dieser Stelle wird nur eine Übersicht über die Hauptregeln gegeben.

Abs. 1 Deutschland als Ansässigkeitsstaat

Buchst. a: Deutschland als Ansässigkeitsstaat gleicht die Doppelbesteuerung grundsätzlich nach der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt aus.

Buchst. b: Nur für eine begrenzte Anzahl Einkünfte, die in dieser Vorschrift aufgezählt sind, wendet Deutschland die Anrechnungsmethode an: Z.B. Dividenden (Art. 10), so weit Dänemark eine Quellensteuer erheben darf, oder Geschäftsführergehälter (Art. 16).

Buchst. c: Diese Bestimmung hat vollständig ihre Bedeutung verloren, nachdem Deutschland 2001 die Körperschaftsteuer reformiert hat.

Abs. 2 Dänemark als Ansässigkeitsstaat

Buchst. a: Dänemark gleicht die Doppelbesteuerung fast ausschließlich nach der Anrechnungsmethode aus.

Buchst. b: Die Anrechnungsmethode enthält eine Obergrenze. Wenn zum Beispiel die in Deutschland gezahlte Steuer 15 beträgt, die dänische Steuer auf das deutsche Einkommen aber nur 13, werden nur 13 auf die dänische Steuer angerechnet.

Buchst. c: Eine wichtige Bestimmung: Ausschüttungen von einer deutschen Gesellschaft an eine dänische Muttergesellschaft (Schachtelbeteiligung mindestens 10%) sind in Dänemark steuerfrei.

Buchst. d: Dies gilt nur, wenn die deutsche Gesellschaft deutsche Körperschaftsteuer bezahlt hat.

Buchst. e: Diese Bestimmung betrifft Ausschüttungen von einer deutschen Gesellschaft an eine dänische Muttergesellschaft, welche weniger als 10% der Anteile hält. Die Bestimmung regelt, wie die Anrechnung berechnet wird.

Buchst. f: Nur in einzelnen Fällen wendet Dänemark die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, zum Beispiel bei Gehältern, wenn der Steuerpflichtige Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland bezahlt hat (Art. 15 Abs. 1).

Abs. 3 Subject-to-tax-Klausel
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine Einkunft weder in Dänemark noch in Deutschland besteuert wird. Zu diesem Zweck wird mit einer Fiktion gearbeitet: Nur wenn der Quellenstaat eine Einkunft faktisch besteuert hat (subject to tax = der Steuer unterworfen), gilt sie als im Quellenstaat bezogen. Wenn der Quellenstaat entgegen Art. 6 bis Art. 23 die Einkunft nicht besteuert hat, gilt sie als im Ansässigkeitsstaat bezogen! Damit handelt es sich nicht länger um einen DBA-Fall: Der Ansässigkeitsstaat darf die Einkunft besteuern.

So weit uns bekannt, gibt es gegenwärtig kein Beispiel, wo diese Bestimmung im Verhältnis zwischen Dänemark und Deutschland angewendet wird. Es handelt sich um eine Standardklausel, die aus verschiedenen anderen Doppelbesteuerungsabkommen übernommen wurde.

Bis 2004 fiel der deutsche Rentner, der eine Rente etwa von der damaligen BfA bezog, unter diese Vorschrift. (Allerdings hatten Deutschland und Dänemark 1998 erklärt, die Vorschrift in diesem Fall nicht anzuwenden.) Seit einer Gesetzesänderung, die 2005 in Kraft trat, übt Deutschland aber sein Besteuerungsrecht aus Art. 18 Abs. 2 aus!

Das Parallelproblem der Doppelfreistellung ist in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a geregelt: Eine Einkunft wird wegen eines Qualifikationskonflikts nicht besteuert. Nach dänischen Regeln ist Person A steuerpflichtig, nach deutschen Person B. Oder: Nach dänischen Regeln handelt es sich um eine Einkunft mit deutschem Besteuerungsrecht, nach deutschem Recht ist es umgekehrt. Gelöst wird das Problem durch Anwendung der Anrechnungsmethode im Ansässigkeitsstaat.