DBA-Wortlaut
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Dänemark sowie die in Dänemark gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die dänische Steuer angerechnet, die nach den Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Einkünfte, die in Dänemark nach den Artikeln 13 Absatz 1 Satz 2, 15 Absatz 4, 16, 17, 18 Absatz 4 und 23 besteuert werden können.
c) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Dänemarks zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
(2) Die Doppelbesteuerung wird in Dänemark vermieden:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens f läßt Dänemark in den Fällen in denen eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögenswerte besitzt, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können,
aa) zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen (einschließlich einer etwaigen Gewerbeertragsteuer) entspricht;
bb) zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer (einschließlich einer etwaigen Gewerbekapitalsteuer) entspricht.
b) Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der vor dem Abzug ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf das Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
c) Vorbehaltlich des Buchstabens d sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, von der dänischen Steuer befreit.
d) Buchstabe c gilt nur insoweit, als
aa) der Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, mit der allgemeinen Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland oder mit einer der dänischen Steuer vergleichbaren Steuer in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Staat belegt worden ist; oder
bb) es sich bei den Dividenden, die von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, um Dividenden handelt, die für Anteile oder sonstige Rechte an einer in einem dritten Staat ansässigen Gesellschaft bezogen werden und die von der dänischen Steuer befreit gewesen wären, wenn die Anteile oder Rechte unmittelbar von der in Dänemark ansässigen Gesellschaft gehalten worden wären.
e) Bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, wird, wenn die Dividenden nicht nach Buchstabe c von der dänischen Steuer befreit sind bei der Anrechnung die deutsche Steuer einschließlich des auf den Ertrag entfallenden Anteils der Gewerbesteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf den Gewinn zu entrichten ist, aus dem die Dividenden gezahlt werden.
f) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dort nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 besteuert werden können, so kann Dänemark diese Einkünfte oder Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, läßt jedoch zum Abzug von der Einkommensteuer oder Vermögensteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögensteuer zu, der auf die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder auf das dort gelegene Vermögen entfällt.
g) Auf Einkünfte, die nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, ist Buchstabe f nur anzuwenden, wenn der in Dänemark zuständigen Behörde Unterlagen darüber vorgelegt werden, daß Vorkehrungen für die Zahlung der deutschen Steuer auf diese Einkünfte getroffen worden sind.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.