DBA-Wortlaut

(1)   Die Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die Informationen, die dieser Staat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder der in dem die Informationen erteilenden Staat geltenden Geheimhaltungsvorschriften erhalten hat, wenn diese restriktiver sind.

(2)   Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Beitreibung, Vollstreckung, der verwaltungsmäßigen Überprüfung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Steuern dieses Staates befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden, können sie jedoch ungeachtet des Absatzes 1 nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Staates in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, auch für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des erteilenden Staates für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwendung gestattet. Die von einem Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat erteilten Informationen können von diesem nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgenannten Staates an einen dritten Staat übermittelt werden.