DBA-Wortlaut

(1)   Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Beistand. Der Beistand umfaßt
a) den Informationsaustausch,
b) die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und
c) die Bekanntgabe von Schriftstücken.

(2)   Der Beistand umfaßt auch Feststellungen und andere Maßnahmen zugunsten des Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies gilt insbesondere für zeitlich abgestimmte Maßnahmen der Steuerverwaltungen. Wenn Beistandsmaßnahmen zu einer Doppelbesteuerung führen können, wird die Doppelbesteuerung in gegenseitigem Einvernehmen nach Artikel 43 vermieden.

(3)   Finanzgerichte der Vertragsstaaten leisten sich in bezug auf Steuern. die in ihre Zuständigkeit fallen und für die dieses Abkommen gilt, gegenseitig auf Ersuchen unter Vermittlung der dafür zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens Rechtshilfe.

Kommentar

Einleitung zu Abschnitt IV: Beistand in Steuersachen

Die Vorschriften in Artikel 29 bis 32 über den Beistand in Steuersachen ergänzen die EU-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Bereich der direkten Steuern vom 19. Dezember 1977 (77/799/EWG).

Die Vorschriften in Abschnitt IV gelten nicht nur für die üblichen deutschen Steuerarten wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Solidaritätszuschlag, die von Kapitel II und III umfasst sind, sondern auch für die Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kirchensteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer und für Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und -kosten.

Die Pflicht zur Beistandsleistung ist jedoch nicht unbeschränkt. So gelten z.B. besondere Beschränkungen nach Artikel 34 hinsichtlich der Verjährung sowie Beschränkungen, wie in Artikel 37 festgelegt. Insbesondere ist zu erwähnen, dass das eine Land nicht das andere Land um Beistand bitten kann, bevor es selber alle Möglichkeiten ausgenutzt hat, die ihm auf seinem Gebiet zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht, wenn dies für das ersuchende Land unverhältnismäßige Schwierigkeiten bedeuten würde.
(© Stefan Reinel)

Kommentierung von Artikel 29: Gegenstand des Beistands

Nach Artikel 29 sind Deutschland und Dänemark verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, durch Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen sowie durch Bekanntgabe von Verwaltungsdokumenten zu leisten. In Absatz 2 wird klargestellt, dass Amtshilfe auch zugunsten der Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung von Doppelbesteuerung geleistet werden soll. Die Beistandsleistung gilt auch für die mit Steuersachen befassten Gerichte, die die Amtshilfe der zuständigen Behörden des anderen Landes in Anspruch nehmen können.