DBA-Wortlaut
Die üblichen bei der Beistandsgewährung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
Die üblichen bei der Beistandsgewährung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
Übliche bei der Amtshilfe entstehende Kosten werden von dem ausführenden Land getragen. Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Landes.