DBA-Wortlaut

(1)   Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen Informationen, die ihr bekanntgeworden sind,
a) wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Vertragsstaat hat;
b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Vertragsstaat erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat zur Folge haben müßte;
c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen des einen Vertragsstaats und einem Steuerpflichtigen des anderen Vertragsstaats, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten zur Steuerersparnis führen können;
d) wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;
e) wenn in einem Vertragsstaat im Zusammenhang mit Auskünften, die ihm von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Staat geeignet sein kann.

(2)   Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich auch ohne besonderes Ersuchen und unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskünfte über gleichartige Sachverhalte erteilen, die ihnen in größerer Zahl bekannt werden und für die Festsetzung und Erhebung der Steuern oder die Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche von Bedeutung sein können. Voraussetzung ist, daß die zuständigen Behörden eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Auskunftserteilung öffentlich bekanntzumachen.