DBA-Wortlaut

(1)   Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2)   Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Kommentar

Art. 6 ist die erste der Bestimmungen über die Zuordnung des Besteuerungsrechts. Die Vorschrift ist besonders leicht zu verstehen.

Abs. 1: Hauptregel
Die zentrale Aussage von Art. 6 ist: Einkünfte im Zusammenhang mit Immobilien werden dort besteuert, wo die Immobilie liegt.

Beispiel: Ein dänischer Staatsbürger wohnt in Deutschland. Er besitzt ein Ferienhaus in Dänemark, das er vermietet. Das Besteuerungsrecht an den Mieterträgen steht Dänemark zu. Gemäß Art.24 Abs. 1 könnte Deutschland die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt anwenden, macht davon aber keinen Gebrauch, weil solche Einkünfte meistens negativ sind und damit die deutsche Steuer verringern würden (§ 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG).

Damit steht die Bestimmung in direktem Gegensatz zu z.B. Art. 11, worin das Besteuerungsrecht für Zinsen dem Staat zugeordnet wird, in dem der Gläubiger ansässig (Art. 4) ist (Ansässigkeitsstaat). (Copyright : Dr. Klaus Först)

Der Begriff “unbewegliches Vermögen” wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f definiert. Er hat im Abkommensrecht eine sehr weite Bedeutung. Außer dem Grundstück und dem darauf stehenden Gebäude werden auch das Zubehör, Benutzungsrechte wie der Nießbrauch und Rechte zur Ausbeutung von Bodenschätzen erfasst. Auch fallen die Einkünfte aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter Art. 6 und nicht etwa unter Art. 7 (Unternehmensgewinne).

Abs. 2: Unmittelbare und mittelbare Einkünfte
Es ist ohne Bedeutung, ob der Grundstückseigentümer selbst oder ein Anderer Einkünfte im Zusammenhang mit dem Grundstück erzielt. Art. 6 umfasst beispielsweise auch einen Vermieter, welcher nicht Eigentümer ist, oder eine Kiesgrube auf fremdem Grund oder einen Pächter.

Abs. 3: Verhältnis zu anderen Vorschriften
Abs. 3 ist eine Konkurrenzregel: Abs. 6 hat Vorrang vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Selbständige Arbeit).


Beispiel: Ein deutscher Produktionsbetrieb hat eine Niederlassung in Dänemark mit Lager, Büro und Werkstatt. Die Niederlassung wird aufgegeben, das Gebäude an einen anderen Betrieb vermietet. Damit verliert der deutsche Betrieb seine steuerliche Betriebsstätte (Art. 5) in Dänemark. Sein Unternehmensgewinn wird in Zukunft ausschließlich in Deutschland besteuert. Trotzdem wird der Vermietungserlös in Dänemark versteuert, denn Abs. 3 bestimmt, dass es sich um Einkünfte im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen handelt, nicht um einen Teil des Unternehmensgewinns im Sinne von Art. 7.