DBA-Wortlaut

(1)   Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 14 wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat ausübt, so behandelt, als übe sie in diesem Zusammenhang eine gewerbliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung aus.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 30 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten ausgeübt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne von Artikel 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.

(3)   Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten die Offshore-Tätigkeiten einer Bohrinsel nur dann als Betriebsstätte, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 365 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 18 Monaten ausgeübt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.

(4)   Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen an einen Ort, an dem Offshore-Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und ähnlichen Schiffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bezieht, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5)   Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs nach Absatz 4 bezieht, werden in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 besteuert.

(6)   Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist ein Veräußerungsgewinn, der einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im Zusammenhang mit Bohrinseln, die für die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten benutzt werden, zugerechnet wird, wenn die Bohrinsel-Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat nicht mehr besteuert werden, von der Steuer im anderen Staat befreit. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck “Veräußerungsgewinn” den Betrag, um den der Marktwert den um in Anspruch genommene Abschreibungen erhöhten Restwert im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt.

Kommentar

Art. 23 behandelt Einkünfte im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Öl- und Gasvorkommen.

Übersicht

Abs. 1: Exploration und Ausbeutung in dem anderen Staat
Abs. 2: Mindestfrist 30 Tage
Abs. 3: Mindestfrist 365 Tage für Bohrplattformen
Abs. 4: Schecks- und Flugtransporte
Abs. 5: Chefs- und Flugtransporte: Personal an Bord (© Dr. Klaus Först)
Abs. 6: Bohrplattform, Gewinn bei Ende der Steuerpflicht

Art. 23 behandelt nicht Löhne und Gehälter, die bei der Exploration oder Ausbeutung derartiger Vorkommen verdient werden, weder an Land noch auf See. Auf diese müssen die allgemeinen Regeln angewandt werden (Art. 15).

Abs. 1: Exploration und Ausbeutung in dem anderen Staat
Art. 23 Abs. 1 weitet das Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus. Nach den allgemeinen Regeln für Unternehmensgewinne (Art. 7) setzt das Besteuerungsrecht des Quellenstaats voraus, dass eine Betriebsstätte (Definition: Art. 5) gegeben ist. Eine solche setzt unter anderem eine feste Geschäftseinrichtung voraus, z.B. ein Büro oder eine Werkstatt.

Wenn Unternehmensgegenstand dagegen die Exploration oder Ausbeutung von Kohlenwasserstoffvorkommen ist, bedarf es einer solchen Betriebsstätte nicht. Der Quellenstaat hat schon das Besteuerungsrecht, wenn die Aktivität nur auf seinem Territorium ausgeübt wird. Dabei sind sowohl Aktivitäten an Land als auch auf den Kontinentalsockel umfasst.

Abs. 2: Mindestfrist 30 Tage
Ganz kurzfristige Aktivitäten führen jedoch nicht dazu, dass der Quellenstaat das Besteuerungsrecht hat. Abs. 2 schränkt Abs. 1 dergestalt ein, dass eine Mindestfrist von 30 Tagen innerhalb von 12 Monaten festgesetzt wird. Nur wenn diese Frist erreicht wird, darf der Quellenstaat eine Aktivität besteuern, die auf seinem Territorium ausgeführt wird.

Beispiel: Ein deutsches Consulting-Unternehmen arbeitet für einen Zeitraum von zwei Monaten in Esbjerg im Zusammenhang mit der Exploration eines Ölvorkommens. Das Unternehmen hat in Dänemark keine steuerliche Betriebsstätte. – Der Gewinn aus dieser Aktivität wird in Dänemark besteuert. Jedoch besteuert Deutschland gleichfalls diese Aktivität, rechnet aber die in Dänemark gezahlte Steuer an (Art. 24 Abs. 1 Buchst. b). Es handelt sich also um einen der seltenen Fälle, in denen Deutschland nicht die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, sondern die Anrechnungsmethode anwendet.

Außerdem enthält Abs. 2 eine Bestimmung, die Missbräuche verhindern soll: Ähnliche Geschäftsaktivitäten von verbundenen Unternehmen werden zusammengerechnet.

Abs. 3: Mindestfrist 365 Tage für Bohrplattformen
Ebenso wie Abs. 2 schränkt diese Bestimmung Abs. 1 ein, sie gilt aber nur für offshore-Bohrplattformen. In den meisten Fällen wird eine Bohrplattform eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 sein. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist (z.B. kurze Probebohrungen in verschiedenen Gebieten), handelt es sich doch um eine steuerliche Betriebsstätte, wenn die Aktivitäten an mindestens 365 Tagen in einem Zeitraum von 18 Monaten ausgeführt wird.

Abs. 3 enthält außerdem eine Missbrauchsklausel, die der in Abs. 2 entspricht.

Abs. 4: Schiffs- und Flugtransporte
Abs. 4 behandelt Transporte per Schiff oder Luftfahrzeug zu offshore-Bohrplattformen. Ebenso wie in Art. 8 (allgemeine Schiff- und Luftfahrt) hat derjenige Staat das Besteuerungsrecht, in dem die wirkliche Leitung des Unternehmens ihren Sitz hat. Dasselbe gilt für den Betrieb von Schleppern.

Abs. 5: Schiffs- und Flugtransporte: Personal an Bord
Diese Bestimmungen verweist auf Art. 15 Abs. 3. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die allgemeinen Regeln für Personal in der Schiff- und Luftfahrt gelten: Das Besteuerungsrecht hat der Staat, in dem die wirkliche Leitung der Reederei ihren Sitz hat.

Beispiel: Eine Reederei transportiert Ausrüstungen zu Bohrplattformen, welche im deutschen Teil des Kontinentalsockels liegen. Die Reederei hat ein Hafenbüro in Bremen, geführt wird die Reederei jedoch von einem Büro in Dänemark. Ein Seemann, welcher an Bord eines der Schiffe dieser Reederei arbeitet, wohnt in Dänemark. – Dänemark hat das ausschließliche Besteuerungsrecht. Weder die Freistellungs- noch die Anrechnungsmethode werden angewandt, da der Quellenstaat keinerlei Besteuerungsrecht hat.

Abs. 6: Bohrplattform, Gewinn bei Ende der Steuerpflicht
Abs. 6 behandelt folgende Situation: Eine Gesellschaft aus Staat A (Ansässigkeitsstaat) hat eine Betriebsstätte in Staat B (Betriebsstättenstaat), zu welcher auch eine Bohrplattform gehört. Die Steuerpflicht in Hinsicht auf das Betriebsergebnis der Bohrplattform (Abs. 3) endet. Gemäß Art. 13 Abs. 2 müsste eigentlich der Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit dem Ende der Steuerpflicht haben. Dieses Besteuerungsrecht wird durch Art. 23 Abs. 6 beschränkt auf die vorgenommenen Abschreibungen.

Außer dem deutschen und dem dänischen Abkommenstext gibt es einen englischen Verhandlungstext, welcher von der Vertragsparteien paraphiert wurde. Bei Art. 23 Abs. 6 ist die Übersetzung vom Englischen ins Deutsche nicht exakt gelungen, so dass der englische Text zum Verständnis herangezogen werden muss.