(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder mehrere solche Personen in ihrer Eigenschaft als nach dem Handelsrecht verantwortliche Leiter einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft beziehen, können im anderen Staat besteuert werden.
Abs. 1:
Die Begriffe Aufsichtsrat und Verwaltungsrat entsprechen dem dänischen Begriff bestyrelse. Es handelt sich hierbei um eine Spezialregel, bei der es bei der Besteuerung nicht auf Ort der Tätigkeit ankommt. Die natürliche Person muss in dem einen Staat ansässig sein und für eine Gesellschaft Überwachungs- oder Geschäftsführungstätigkeiten ausüben.
Beispiel:
Eine in Deutschland ansässige Person ist bestyrelsesmedlem einer dänischen Aktiengesellschaft (aktieselskab). Die Überwachungsaufgaben führt diese Person überwiegend in ihrem Heimbüro in Deutschland aus. – Dänemark kann die Vergütung hierfür besteuern. Dies ist auch nach der nationalen dänischen Steuergesetzgebung möglich. – In Deutschland gilt für diese Einkunft das Anrechnungsverfahren: Die Vergütung ist auch in Deutschland zu versteuern, aber die in Dänemark gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet, Art. 24 Abs. 1 Buchst. b) bb).
(© Reinhard Herrmann)
Abs. 2:
Die Überschrift des Artikel 16 ist irreführend, weil sie sich lediglich auf den Absatz 1 bezieht. In Absatz 2 geht es dagegen um Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die an nach dem Handelsrecht verantwortliche Leiter einer Gesellschaft gezahlt werden. Es handelt sich hierbei um eine Spezialvorschrift zum Artikel 15.
Was Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sind, bestimmt sich nach dem nationalen Recht der Staaten. In Deutschland ist hierfür der § 19 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich. Betroffen sind alle Vergütungen, also sowohl der Barlohn als auch Sachbezüge.
Diese Bestimmung gilt für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, nicht dagegen für Handlungsbevollmächtigte oder Prokuristen.
Beispiel:
Eine Person, die in Dänemark ansässig ist, ist Geschäftsführer einer deutschen GmbH und erhält dafür ein Geschäftsführergehalt und ein Firmenfahrzeug zur privaten Benutzung. Diese Person führt die Geschäftsführertätigkeit weitgehend von ihrer Wohnung in Dänemark aus.
Deutschland kann das Gehalt des Geschäftsführers sowie den geldwerten Vorteil der privaten Benutzung des Firmenfahrzeugs besteuern. In diesem Falle ist es nicht wie bei Artikel 15 maßgebend, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Nach den nationalen deutschen Steuerregeln des § 49 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes kann Deutschland Steuer erheben, wenn ein Gehalt für eine Tätigkeit gezahlt wird, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird.