DBA-Wortlaut

(1)   Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2)   Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, wenn der Aufenthalt in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats unterstützt wird.

Kommentar

Abs. 1:

Es handelt sich hierbei um eine Spezialvorschrift, die den Artikel 7, 14 und 15 vorgeht. Diese Bestimmung umfasst sowohl die selbstständige als auch die unselbständige Tätigkeit. Die Tätigkeit muss jedoch persönlich vom Künstler oder Sportler ausgeführt werden. Dies kann auch in Form von Personengemeinschaften geschehen (Orchester/Chor).
Dabei geht es um Künstler, die auf folgenden Gebieten tætig werden: Bühne, Film, Rundfunk, Fernsehen,
und Musiker. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung. Betroffen sind nur vortragende Künstler.
Die Bestimmung gilt auch für Sportler, die vor einem Publikum auftreten und zwar entweder direkt oder indirekt
durch Medien.

Beispiel: (© Reinhard Herrmann)
Ein Kammerorchester aus Berlin tritt in Kopenhagen auf. In die Gage, die das Orchester hierfür erhält, kann im
Staat der Tätigkeit (also Dänemark) besteuert werden. Dabei sind die Steuerpflichtigen jedoch nicht das Orchester,
sondern die einzelnen Musiker
.

Abs. 2:

Fließt das Entgelt für das künstlerische oder sportliche Auftreten nicht dem Künstler oder Sportler direkt sondern einer anderen Person zu , so hat gleichwohl der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Beispiel:
Ein in Deutschland ansässiger Tennisspieler tritt gegen Vergütung in einem Schauturnier in Dänemark auf. Das
Entgelt hierfür ihn, wird nicht dem Künstler a
usgezahlt, sondern der Agentur. Dieses Entgelt kann in Dänemark besteuert werden.

Abs. 3:

Die ist eine Ausnahmeregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Dieser Artikel, und damit die Besteuerung im Staat der Tätigkeit, gelten nicht, wenn der Auftritt in dem einen Staat vom anderen Staat in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar unterstützt wird. Diese Unterstützung muss den Auftritt selbst betreffen, braucht jedoch nicht von
dem Staat selbst sondern kann auch über andere Institutionen mittelbar getätigt werden. Eine wesentliche Förderung liegt vor, wenn die Unterstützung mindestens ein Drittel des Aufwands ausmacht.

Beispiel:
Eine Theatergruppe aus Hamburg führt eine Tournee in Dänemark durch. Diese Tournee wird von der Stadt Hamburg in der Weise gefördert, dass die Stadt die Hälfte der Kosten trägt. In diesem Fall hat Deutschland und nicht Dänemark das Besteuerungsrecht für das Entgelt der Künstler
.